{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-30_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e94e96ae22fcfaf6f131c3a73d81675bfa895b210ea18fe52aa8052a335727439185b74fdb6ccf1fe0e1843aaba0609?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e94e96ae22fcfaf6f131c3a73d81675bfa895b210ea18fe52aa8052a335727439185b74fdb6ccf1fe0e1843aaba0609&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_30", "Checksum": "aeac04c0a1d4bb556e904fbe8b76b3d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren Eigentümer und Verwaltungsratsmitglieder der konkursiten D.________ AG E.________ (nachfolgend:\nF.________) und der nach Abschluss des Konkursverfahrens mittlerweile im Handelsregister\ngelöschten D.________ AG G.________ (nachfolgend: H.________). Die F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, gab im Konkursverfahren der H.________ eine Forderung\naus Darlehen in Höhe von CHF 71'712.15 ein und wurde im Kollokationsplan mit einem Betrag von CHF 54'845.90 rechtskräftig kolloziert. Aus dem Konkursverfahren der H.________\nresultierte eine Konkursdividende von 100 %, d.h. sämtliche Gläubiger gemäss Kollokationsplan, darunter die Konkursmasse der F.________, wurden vollständig befriedigt (act. 1 Rz 4,\n6 ff., act. 1/5).\n\n2. Am 16. April 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Konkursamt Zug mit, bei der Kollokation\nder Darlehensforderung der F.________ von CHF 54'845.90 sei unberücksichtigt geblieben,\ndass im Februar 2018 von der F.________ ein Betrag von CHF 58'000.00 an die\nH.________ in Bezug auf die Darlehensforderung überwiesen und die Darlehensforderung\nentsprechend um diesen Betrag reduziert worden sei. Gestützt darauf ersuchten die Beschwerdeführer um genaue Abklärung der Höhe der Darlehensforderung der F.________\ngegenüber der H.________ per 30. September 2018 und um Rückerstattung des aus dem\nKonkurs der H.________ zu viel erhaltenen Betrages (act. 1/8).\n\n3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 antwortete das Konkursamt Zug, die Darlehensforderung\nder F.________ sei im Kollokationsplan der H.________ rechtskräftig kolloziert worden. Die\nForderung sei zu 100 % gedeckt worden. Das Konkursverfahren über die H.________ sei mit\nVerfügung des Konkursgerichts Pfäffikon vom 1. September 2023 geschlossen worden. Es\nbestehe keine Möglichkeit mehr, an der Höhe der kollozierten Forderung etwas zu ändern.\nDementsprechend liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der\nF.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt werden (act. 1/2).\n\n4. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024 im Konkursverfahren der F.________ in\nLiquidation sei aufzuheben.\n\n2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Höhe der Darlehensforderung der F.________ in Liquidation gegenüber der H.________ (mittlerweile im Handelsregister gelöscht) im Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung über die H.________ (6. November 2018) festzustellen.\nSeite 3/5\n\n3. Es sei die Konkursmasse der F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, anzuweisen, den\nBeschwerdeführern eine etwaige Differenz zwischen der Höhe der gemäss Ziffer 2 festgestellten\nDarlehensforderung und der aus dem Konkursverfahren der H.________ erhaltenen Konkursdividende (CHF 54'845.90) herauszugeben.\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n6. Dazu replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (act. 6).\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten ist ein Schreiben des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024, mit welchem das\nAmt den Beschwerdeführern mitteilte, es liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der\nKonkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt werden.\n\n1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n\n1.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142\nIII 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18).\n\n"}