3.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Aktivenüberschuss. Folglich stellt sich die Grundsatzfrage, ob der Aktivenüberschuss zur Deckung der Zinsen für die Zeit zwischen dem Insolvenzereignis und der vollständigen Bezahlung der Insolvenzforderungen zu verwenden ist, nicht. An diesem Ergebnis ändert auch das Verhalten des Konkursamtes nichts. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Auszahlung von Zinsen, insbesondere wenn kein Aktivenüberschuss vorliegt. Der Antrag auf Zinszahlung wie auch das subsidiäre Feststellungsbegehren sind daher abzuweisen.