Die Grundsatzfrage, ob bzw. dass der Aktivenüberschuss zur Deckung von Zinsforderungen zu verwenden ist, ist eine vollstreckungsrechtliche Frage, weshalb die SchKG-Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) darüber entscheiden können. Für welche Forderungen überhaupt und in welcher Höhe (allenfalls) Zinsen auszurichten sind, richtet sich dagegen nach dem materiellen Recht (vgl. Lorandi, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, in: BlSchK 2013 S. 219 m.H.).