3.3 Gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG hört mit der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Damit hört auch gegenüber der Masse der Lauf der vertraglichen und gesetzlichen Zinsen (wie der Verzugszins nach Art. 104 OR) auf. Wird ein Aktivenüberschuss erzielt, ist dieser zunächst dafür zu verwenden, die vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Zinsforderungen der Gläubiger ab der Konkurseröffnung bis zum Datum der vollständigen Bezahlung der Konkursforderungen anhand der für die Hauptforderung gel- Seite 9/10