3.2 Das Konkursamt wendet ein, das in der Konkursmasse vorhandene Vermögen werde nach Abzug der Verfahrenskosten gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hätten die Gläubiger im Rahmen der Nachverteilung eine weitere Dividende auf ihre Forderungen erhalten, wobei diese nicht zu 100 % habe gedeckt werden können. Für die Ausrichtung eines Verzugszinses seien damit keine Vermögenswerte vorhanden. Sodann fehle für die Ausrichtung eines Verzugszinses eine gesetzliche Grundlage (vgl. act. 3 Rz 7).