schwerdeabteilung gebunden, da auch im SchKG-Beschwerdeverfahren die Dispositionsmaxime gilt. Die Aufsichtsbehörde darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 2 SchKG; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 20a SchKG N 14). Folglich bleibt es für die Beschwerdeführerin bei einer Nachkonkursdividende von total CHF 184'858.22, wovon ihr ein Restbetrag von CHF 101'111.77 auszuzahlen ist.