2.4.4 Folglich bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin, die im (negativen) Kollokationsprozess nach Art. 250 Abs. 2 SchKG (Wegweisungsprozess) obsiegt hat, auch im Nachkonkurs bevorzugt ist. 2.5 Die Nachkonkursdividende der Beschwerdeführerin berechnet sich wie folgt: