Im Zeitpunkt der Einreichung einer Wegweisungsklage ist nicht vorhersehbar, ob sich die Anzahl und Höhe der Konkursforderungen zum Vor- oder Nachteil der Gläubiger noch verändern wird, wie hoch die Konkursmasse und damit der Verwertungserlös sein wird und ob allenfalls noch ein Nachkonkurs durchgeführt wird. Es wäre nicht sachgerecht, wenn je nachdem, ob Vermögenswerte des Schuldners während des Konkursverfahrens durch das Konkursamt ins Inventar aufgenommen oder erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckt würden, der Prozessgewinn nach Art. 250 Abs. 2 SchKG in der Konkursdividende berücksichtigt würde oder nicht.