Vielmehr hat er auch ein Interesse daran, eine unberechtigte Forderung mit Blick auf einen allfälligen Nachkonkurs wegzuweisen (vgl. E. 2.3). Im Zeitpunkt der Einreichung einer Wegweisungsklage ist nicht vorhersehbar, ob sich die Anzahl und Höhe der Konkursforderungen zum Vor- oder Nachteil der Gläubiger noch verändern wird, wie hoch die Konkursmasse und damit der Verwertungserlös sein wird und ob allenfalls noch ein Nachkonkurs durchgeführt wird.