2.4.3 Entgegen der Ansicht des Konkursamtes wird ein Gläubiger, der gedenkt, eine Kollokationsklage gegen einen anderen Gläubiger anzustreben, nicht nur aufgrund der im Konkursverfahren zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte berechnen, wie hoch sein Prozessgewinn sein könnte. Vielmehr hat er auch ein Interesse daran, eine unberechtigte Forderung mit Blick auf einen allfälligen Nachkonkurs wegzuweisen (vgl. E. 2.3).