2.4.2 Für den Standpunkt, wonach Art. 250 SchKG nur im Hauptkonkursverfahren, nicht jedoch im Nachkonkursverfahren anwendbar sei, weil als Basis für die Berechnung der Höhe des Vorzugsrechts ausschliesslich diejenigen Vermögenswerte dienten, die im Zeitpunkt der Erhe- Seite 7/10 bung der Wegweisungsklage in der Konkursmasse vorhanden seien, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre oder in der Rechtsprechung eine Grundlage. Die Nichtberücksichtigung des Prozessgewinns gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG bei der Verteilung im Nachkonkurs beruht im Übrigen auch nicht auf einer langjährigen Praxis des Konkursamtes.