sungsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG erfolgreich ist, nicht nur im Konkurs, sondern auch in einem allfälligen Nachkonkurs bevorzugt ist. Im vorliegenden Fall muss demnach bei der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Wegweisungsprozess gegen die E.________ Limited obsiegt hat. Entsprechend ist ihr auch eine höhere Nachkonkursdividende auszuzahlen. 2.4 Die Argumentation des Konkursamtes überzeugt nicht.