In der Rechtsprechung wird betont, dass zwei Gläubiger des gleichen Konkursiten – weil sie in einer späteren Phase um neues Vermögen desselben konkurrieren können – ein schützenswertes Interesse haben, um eine unberechtigte Forderung mit Blick sowohl auf den Verlustschein als auch den Nachkonkurs wegzuweisen, zumal der Kollokationsplan auch für den Nachkonkurs verbindlich ist ([Hervorhebung hinzugefügt], vgl. BGE 146 III 113 E. 3.3.4 m.H.; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP200026-O/U vom 7. September 2021 E. 3.3).