Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolgt in der Verteilungsliste. Der obsiegende Kläger erhält die Dividende, die ihm ohnehin auf seine Forderung zukommt, sowie den Prozessgewinn bis zur Höhe seiner kollozierten Forderung (vgl. Hierholzer/Sogo, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 250 SchKG N 84-84b und 92).