Der Prozessgewinn des obsiegenden Klägers besteht aus der Differenz jener Beträge, die der beklagte Mitgläubiger gemäss dem ursprünglichen Kollokationsplan einerseits und dem nach dem Prozess berichtigten Kollokationsplan andererseits erhalten würde. Bleibt nach der vollständigen Befriedigung des Klägers mit Einschluss seiner Prozesskosten noch ein Überschuss, wird dieser nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplans an alle anderen Gläubiger verteilt. Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolgt in der Verteilungsliste.