Nach Art. 250 Abs. 2 SchKG dient bei Gutheissung einer Wegweisungsklage (negative Kollokationsklage) der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Der obsiegende Gläubiger kann den Prozessgewinn für sich beanspruchen. Der Prozessgewinn des obsiegenden Klägers besteht aus der Differenz jener Beträge, die der beklagte Mitgläubiger gemäss dem ursprünglichen Kollokationsplan einerseits und dem nach dem Prozess berichtigten Kollokationsplan andererseits erhalten würde.