Dann sind die nicht voll befriedigten Massegläubiger (inbegriffen die Konkursverwaltung für ungedeckte Kosten) zu befriedigen. Sodann sind aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes diejenigen Gläubiger festzustellen, welche im Konkurs zu Verlust gekommen sind. Für die Rangordnung ist der rechtskräftige Kollokationsplan massgebend Seite 6/10