2.3 Gemäss Art. 269 Abs. 1 SchKG hat das Konkursamt im Nachkonkurs die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung zu besorgen. Für die Verteilung sind die gleichen Regeln wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwendbar: Vorab sind die Kosten des Nachkonkurses zu decken. Dazu gehören auch die Erkundungskosten, welche für die Errichtung der Vermögenswerte aufgewendet werden mussten. Dann sind die nicht voll befriedigten Massegläubiger (inbegriffen die Konkursverwaltung für ungedeckte Kosten) zu befriedigen.