Das Vorzugsrecht nach Art. 250 SchKG gelte nur für das (Haupt-)Konkursverfahren, weil der Gläubiger, der eine Kollokationsklage gegen die Anmeldung der Forderung eines anderen Gläubigers erhebe, im Rahmen des ordentlichen Konkursverfahrens im Voraus auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Vermögenswerte berechnen könne, wie hoch sein Prozessgewinn sein könnte. Das Prinzip der Gleichbehandlung rechtfertige es aber nicht, dass ein Gläubiger, der in einem früheren Stadium des Konkursverfahrens einmal bevorzugt behandelt worden sei, dieses Vorzugsrecht auch später wieder geltend machen könne (vgl. act. 4).