2.2 Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe die angefochtene Nachverteilung gemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplan nach den gleichen Regeln wie im Hauptkonkursverfahren vorgenommen und die Rangordnung der Gläubiger berücksichtigt. Die Zuweisung des Prozessgewinns gemäss Art. 250 SchKG erfolge erst in der Verteilungsliste und sei bei der Nachverteilung nicht noch einmal zu berücksichtigen. Das Vorzugsrecht nach Art.