Ein Überschuss werde nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. Das gutheissende Urteil bewirke somit, dass der Kollokationsplan abgeändert werde. Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolge in der Verteilungsliste. Der obsiegende Kläger erhalte die Dividende, die ihm ohnehin auf seine Forderung zukomme, sowie den Prozessgewinn bis zur Höhe seiner kollozierten Forderung.