Der Nachkonkurs stelle nicht etwa ein neues, selbständiges Konkursverfahren dar, sondern beschränke sich auf eine nachgeholte Verwertung des neu entdeckten Vermögenswertes sowie die Verteilung des daraus erzielten Erlöses nach dem bestehenden Kollokationsplan durch das Konkursamt. Bei Gutheissung einer negativen Kollokationsklage diene der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt werde, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Ein Überschuss werde nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.