2.1.2 Für die Verteilung im Nachkonkurs seien die gleichen Regeln wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwendbar (Art. 269 Abs. 1 SchKG). Der Nachkonkurs stelle nicht etwa ein neues, selbständiges Konkursverfahren dar, sondern beschränke sich auf eine nachgeholte Verwertung des neu entdeckten Vermögenswertes sowie die Verteilung des daraus erzielten Erlöses nach dem bestehenden Kollokationsplan durch das Konkursamt.