Bei der Verteilung des Erlöses im Nachkonkurs sei nicht bloss zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) Inhaberin einer in der dritten Klasse zugelassenen Forderung sei, sondern auch zu beachten, dass sie mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2011 die Zulassung der Forderung von E.________ Limited in Höhe von CHF 58'941'200.00 erfolgreich abgewehrt habe und ihre Nachkonkursdividende entsprechend höher ausfalle. Bei einem Erlös von CHF 250'000.00 habe sie Anspruch auf eine Nachkonkursdividende in der Höhe von CHF 195'745.88. Abzüg- Seite 5/10