Im Eventualstandpunkt seien zumindest die vom Konkursamt konzedierten CHF 236'094.65 korrekt an die Gläubiger zu verteilen. Bei der Verteilung des Erlöses im Nachkonkurs sei nicht bloss zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) Inhaberin einer in der dritten Klasse zugelassenen Forderung sei, sondern auch zu beachten, dass sie mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2011 die Zulassung der Forderung von E.________ Limited in Höhe von CHF 58'941'200.00 erfolgreich abgewehrt habe und ihre Nachkonkursdividende entsprechend höher ausfalle.