2.1.1 Mangels (nachvollziehbarer) Begründung bestreite sie, dass nur CHF 236'094.65 statt CHF 250'000.00 für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stünden. Den Gläubigern der dritten Klasse sei der Betrag von CHF 250'000.00 als Nachkonkursdividende auszurichten. Im Eventualstandpunkt seien zumindest die vom Konkursamt konzedierten CHF 236'094.65 korrekt an die Gläubiger zu verteilen.