Rz 5). Sowohl bei der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs als auch beim Verlustausweis handelt es sich um behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktion ergangen sind und das Verfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflussen. Zudem wirken sie nach aussen und bezwecken, das Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (vgl. BGE 142 III 425 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Umstritten ist, wie hoch die Nachkonkursdividende der Beschwerdeführerin ausfällt. 2.1 Dazu bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor (act. 1 Rz 45 und 52 ff.):