1.3 Das Konkursamt Zug liess im Laufe des Konkursverfahrens nachträglich namentlich eine Forderung der E.________ Limited in Höhe von umgerechnet CHF 58'941'200.00 in der 3. Klasse zu und passte den Kollokationsplan entsprechend an. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin eine negative Kollokationsklage ein. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 hiess das Kantonsgericht Zug die Klage gut und hielt fest, dass die Forderung von CHF 58'941'200.00 aus dem neu aufgelegten und ergänzenden Kollokationsplan vom 6. August 2010 zu streichen sei (act. 1 Rz 24-26, act. 1/11-13).