{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-2_2024-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_2", "Checksum": "44c11abf04638e24d66a195b42d10782"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verteilung (Nachkonkurs) | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:43:45", "Checksum": "81aee1b372f0b5fd8eaf6996ef732364", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2\nRegeste:\nVerteilung (Nachkonkurs) | Konkursamt\n\n tenden Rangordnung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) zu bedienen (vgl. Schwob/Fischer, Basler\nKommentar, a.a.O., Art. 209 SchKG N 3 f. m.H.). Die Grundsatzfrage, ob bzw. dass der Aktivenüberschuss zur Deckung von Zinsforderungen zu verwenden ist, ist eine vollstreckungsrechtliche Frage, weshalb die SchKG-Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff.\nSchKG) darüber entscheiden können. Für welche Forderungen überhaupt und in welcher\nHöhe (allenfalls) Zinsen auszurichten sind, richtet sich dagegen nach dem materiellen Recht\n(vgl. Lorandi, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, in: BlSchK 2013 S. 219 m.H.).\n\n3.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Aktivenüberschuss. Folglich stellt sich die Grundsatzfrage,\nob der Aktivenüberschuss zur Deckung der Zinsen für die Zeit zwischen dem Insolvenzereignis und der vollständigen Bezahlung der Insolvenzforderungen zu verwenden ist, nicht. An\ndiesem Ergebnis ändert auch das Verhalten des Konkursamtes nichts. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Auszahlung von Zinsen, insbesondere wenn kein Aktivenüberschuss\nvorliegt. Der Antrag auf Zinszahlung wie auch das subsidiäre Feststellungsbegehren sind\ndaher abzuweisen.\n\n4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden sämtliche Verfügungen des Konkursamtes\nZug im Zusammenhang mit der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs der\nD.________ AG aufgehoben.\n\n2.1 Das Konkursamt Zug wird angewiesen, die Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs der\nD.________ AG nochmals durchzuführen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine\nNachkonkursdividende von insgesamt CHF 184'858.22 zuzuweisen.\n\n2.2 Das Konkursamt Zug wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den restlichen Betrag von\nCHF 101'111.77 aus der ihr zustehenden Nachkonkursdividende auszuzahlen.\n\n3. Das Konkursamt Zug wird angewiesen, der Beschwerdeführerin einen Verlustausweis mit\neinem Konkurstreffnis Nachverteilung in Höhe von CHF 184'858.22 auszustellen.\n\n4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\nSeite 10/10\n\n6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n7. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}