{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-2_2024-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_2", "Checksum": "44c11abf04638e24d66a195b42d10782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im Konkurs der D.________ AG\nresultierte ein Gesamterlös von CHF 1'928'325.31, wovon der dritten Klasse total\nCHF 1'331'269.40 (CHF 883'548.15 [Prozessgewinn] + CHF 447'721.25 [3. Klasse]) zur\nVerfügung standen (vgl. Konkursverfahren, Verteilungsplan vom 30. Januar 2012, S. 3). Dieser Betrag wurde unter den Gläubigern wie folgt aufgeteilt: CHF 883'548.15 (66.37 %) für die\nerfolgreiche negative Kollokationsklage der Beschwerdeführerin, CHF 158'813.70 (11.93 %)\nfür die Hauptforderung der Beschwerdeführerin und CHF 288'907.55 (21.70 %) für die übrigen Gläubiger der dritten Klasse. Im gleichen Verhältnis ist auch der im Nachkonkurs erzielte\nErlös von CHF 236'094.65 zu verteilen, d.h. CHF 184'862.11 (78.30 % [66.37 % + 11.93 %])\nfür die Beschwerdeführerin und CHF 51'232.54 (21.70 %) für die übrigen Gläubiger der dritten Klasse. Der Beschwerdeführerin wurden bereits CHF 83'746.45 ausbezahlt (vgl. act. 1/5),\nso dass ihr noch ein Betrag von CHF 101'115.66 (CHF 184'862.11 ./. CHF 83'746.45) zustehen würde. Im Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin allerdings – für den Fall,\ndass der Nachkonkurserlös (nach Abzug der Kosten) CHF 236'094.65 betragen sollte – eine\nNachkonkursdividende von insgesamt CHF 184'858.22 und einen auszuzahlenden Restbetrag von CHF 101'111.77 (CHF 184'858.22 ./. 83'746.45). An diese Anträge ist die Be-\nSeite 8/10\n\nschwerdeabteilung gebunden, da auch im SchKG-Beschwerdeverfahren die Dispositionsmaxime gilt. Die Aufsichtsbehörde darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl.\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 2 SchKG; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O.,\nArt. 20a SchKG N 14). Folglich bleibt es für die Beschwerdeführerin bei einer Nachkonkursdividende von total CHF 184'858.22, wovon ihr ein Restbetrag von CHF 101'111.77 auszuzahlen ist.\n\n2.6 Nach dem Gesagten sind sämtliche Verfügungen des Konkursamtes Zug im Zusammenhang\nmit der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs der D.________ AG aufzuheben. Das\nKonkursamt Zug ist anzuweisen, i) die Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs der\nD.________ AG nochmals durchzuführen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine\nNachkonkursdividende von insgesamt CHF 184'858.22 zuzuweisen, ii) der Beschwerdeführerin den restlichen Betrag von CHF 101'111.77 aus der ihr zustehenden Nachkonkursdividende auszuzahlen und iii) der Beschwerdeführerin einen Verlustausweis mit einem Konkurstreffnis in Höhe von CHF 184'858.22 auszustellen.\n\n3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin auf der ihr zustehenden Nachkonkursdividende\nein Verzugszins von 5 % seit dem 1. April 2020 zu zahlen ist.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Konkursamt habe gemäss eigenen Angaben den\nVerkaufserlös aus dem Freihandverkauf der Aktiven im Nachkonkursverfahren bereits im\nMärz 2020 vereinnahmt. Bei ordnungsgemässer Durchführung des Nachkonkurses hätte die\nVerteilung Ende März 2020 – und nicht erst fast vier Jahre später – abgeschlossen werden\nmüssen. Das Konkursamt sei folglich mit der Auszahlung der Nachkonkursdividende seit\nApril 2020 in Verzug. Dies gelte umso mehr, als das Konkursamt ihr auf entsprechende Anfrage hin am 6. November 2020 wahrheitswidrig mitgeteilt habe, es habe sich seit der letzten\nAnfrage vom 24./27. Juni 2019 nichts verändert, obwohl das Konkursamt – wie sie erst jetzt\ndurch dessen Mitteilung vom 5. und 11. Januar 2024 erfahren habe – bereits rund acht Monate zuvor, im März 2020 den Betrag von CHF 250'000.00 erhalten habe. Das Konkursamt\nhabe ihr daher den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. seit 1. April 2020 auf die Nachkonkursdividende von insgesamt CHF 195'745.88 (eventualiter von CHF 184'858.22) zu zahlen (vgl. act. 1 Rz 71 ff.).\n\n3.2 Das Konkursamt wendet ein, das in der Konkursmasse vorhandene Vermögen werde nach\nAbzug der Verfahrenskosten gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hätten die Gläubiger im Rahmen der Nachverteilung eine weitere\nDividende auf ihre Forderungen erhalten, wobei diese nicht zu 100 % habe gedeckt werden\nkönnen. Für die Ausrichtung eines Verzugszinses seien damit keine Vermögenswerte vorhanden. Sodann fehle für die Ausrichtung eines Verzugszinses eine gesetzliche Grundlage\n(vgl. act. 3 Rz 7).\n\n3.3 Gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG hört mit der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem\nSchuldner der Zinsenlauf auf. Damit hört auch gegenüber der Masse der Lauf der vertraglichen und gesetzlichen Zinsen (wie der Verzugszins nach Art. 104 OR) auf. Wird ein Aktivenüberschuss erzielt, ist dieser zunächst dafür zu verwenden, die vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Zinsforderungen der Gläubiger ab der Konkurseröffnung bis zum Datum\nder vollständigen Bezahlung der Konkursforderungen anhand der für die Hauptforderung gel-\nSeite 9/10\n\n"}