{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-2_2024-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_2", "Checksum": "44c11abf04638e24d66a195b42d10782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Umgekehrt ergibt sich daraus, dass ein Gläubiger, der mit der Wegweisungsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG erfolgreich ist, nicht nur im Konkurs, sondern\nauch in einem allfälligen Nachkonkurs bevorzugt ist.\n\nIm vorliegenden Fall muss demnach bei der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs\nberücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Wegweisungsprozess gegen die\nE.________ Limited obsiegt hat. Entsprechend ist ihr auch eine höhere Nachkonkursdividende auszuzahlen.\n\n2.4 Die Argumentation des Konkursamtes überzeugt nicht.\n\n2.4.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass das Konkursamt die vorliegend angefochtene Nachverteilung\ngemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplan nach den gleichen Regeln wie im Hauptkonkursverfahren vorgenommen hat. Der ursprüngliche Kollokationsplan vom 13. Januar 2010\n(act. 1/9) wurde nach der erfolgreichen Wegweisungsklage gegen die E.________ Limited\nneu aufgelegt (act. 1/11) und der Beschwerdeführerin ein entsprechend höherer Anteil am\nErlös zugestanden (act. 1/14-15). Dieser Umstand ist auch im Nachkonkurs zu berücksichtigen.\n\n2.4.2 Für den Standpunkt, wonach Art. 250 SchKG nur im Hauptkonkursverfahren, nicht jedoch im\nNachkonkursverfahren anwendbar sei, weil als Basis für die Berechnung der Höhe des Vorzugsrechts ausschliesslich diejenigen Vermögenswerte dienten, die im Zeitpunkt der Erhe-\nSeite 7/10\n\nbung der Wegweisungsklage in der Konkursmasse vorhanden seien, findet sich weder im\nGesetz noch in der Lehre oder in der Rechtsprechung eine Grundlage. Die Nichtberücksichtigung des Prozessgewinns gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG bei der Verteilung im Nachkonkurs beruht im Übrigen auch nicht auf einer langjährigen Praxis des Konkursamtes.\n\n2.4.3 Entgegen der Ansicht des Konkursamtes wird ein Gläubiger, der gedenkt, eine Kollokationsklage gegen einen anderen Gläubiger anzustreben, nicht nur aufgrund der im Konkursverfahren zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte berechnen, wie hoch sein Prozessgewinn sein könnte. Vielmehr hat er auch ein Interesse daran, eine unberechtigte Forderung\nmit Blick auf einen allfälligen Nachkonkurs wegzuweisen (vgl. E. 2.3). Im Zeitpunkt der Einreichung einer Wegweisungsklage ist nicht vorhersehbar, ob sich die Anzahl und Höhe der\nKonkursforderungen zum Vor- oder Nachteil der Gläubiger noch verändern wird, wie hoch\ndie Konkursmasse und damit der Verwertungserlös sein wird und ob allenfalls noch ein\nNachkonkurs durchgeführt wird. Es wäre nicht sachgerecht, wenn je nachdem, ob Vermögenswerte des Schuldners während des Konkursverfahrens durch das Konkursamt ins Inventar aufgenommen oder erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckt würden, der Prozessgewinn nach Art. 250 Abs. 2 SchKG in der Konkursdividende berücksichtigt würde oder\nnicht.\n\n2.4.4 Folglich bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin, die im (negativen) Kollokationsprozess\nnach Art. 250 Abs. 2 SchKG (Wegweisungsprozess) obsiegt hat, auch im Nachkonkurs bevorzugt ist.\n\n2.5 Die Nachkonkursdividende der Beschwerdeführerin berechnet sich wie folgt:\n\n"}