{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-2_2024-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_2", "Checksum": "44c11abf04638e24d66a195b42d10782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verteilung (Nachkonkurs) | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:48:23", "Checksum": "fd172f0b28682d3387c6993256c8ce9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2\nRegeste:\nVerteilung (Nachkonkurs) | Konkursamt\n\n2.1.2 Für die Verteilung im Nachkonkurs seien die gleichen Regeln wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwendbar (Art. 269 Abs. 1 SchKG). Der Nachkonkurs stelle nicht etwa ein\nneues, selbständiges Konkursverfahren dar, sondern beschränke sich auf eine nachgeholte\nVerwertung des neu entdeckten Vermögenswertes sowie die Verteilung des daraus erzielten\nErlöses nach dem bestehenden Kollokationsplan durch das Konkursamt. Bei Gutheissung\neiner negativen Kollokationsklage diene der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der\nKonkursmasse herabgesetzt werde, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung\nseiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Ein Überschuss werde nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. Das gutheissende Urteil bewirke somit, dass der Kollokationsplan abgeändert werde. Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolge in der Verteilungsliste. Der obsiegende Kläger erhalte die Dividende, die ihm\nohnehin auf seine Forderung zukomme, sowie den Prozessgewinn bis zur Höhe seiner kollozierten Forderung. Damit berechne sich ihre Konkursdividende entsprechend dem Verteilungsplan vom Februar 2012 nach ihrer zugelassenen Konkursforderung in der dritten Klasse\nvon CHF 10'594'410.00 im Verhältnis zu den anderen zugelassenen Konkursforderungen der\ndritten Klasse und zusätzlich nach dem Anteil am Konkurserlös, der auf die aus dem Kollokationsplan gestrichene Forderung der E.________ Limited von CHF 58'941'200.00 gefallen\nwäre.\n\n2.2 Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe die angefochtene Nachverteilung gemäss dem\nrechtskräftigen Kollokationsplan nach den gleichen Regeln wie im Hauptkonkursverfahren\nvorgenommen und die Rangordnung der Gläubiger berücksichtigt. Die Zuweisung des Prozessgewinns gemäss Art. 250 SchKG erfolge erst in der Verteilungsliste und sei bei der\nNachverteilung nicht noch einmal zu berücksichtigen. Das Vorzugsrecht nach Art. 250\nSchKG gelte nur für das (Haupt-)Konkursverfahren, weil der Gläubiger, der eine Kollokationsklage gegen die Anmeldung der Forderung eines anderen Gläubigers erhebe, im Rahmen des ordentlichen Konkursverfahrens im Voraus auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt\nverfügbaren Vermögenswerte berechnen könne, wie hoch sein Prozessgewinn sein könnte.\nDas Prinzip der Gleichbehandlung rechtfertige es aber nicht, dass ein Gläubiger, der in einem früheren Stadium des Konkursverfahrens einmal bevorzugt behandelt worden sei, dieses Vorzugsrecht auch später wieder geltend machen könne (vgl. act. 4).\n\n2.3 Gemäss Art. 269 Abs. 1 SchKG hat das Konkursamt im Nachkonkurs die Verwertung und die\nVerteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung\nzu besorgen. Für die Verteilung sind die gleichen Regeln wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwendbar: Vorab sind die Kosten des Nachkonkurses zu decken. Dazu gehören\nauch die Erkundungskosten, welche für die Errichtung der Vermögenswerte aufgewendet\nwerden mussten. Dann sind die nicht voll befriedigten Massegläubiger (inbegriffen die Konkursverwaltung für ungedeckte Kosten) zu befriedigen. Sodann sind aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes diejenigen Gläubiger festzustellen, welche im Konkurs zu Verlust\ngekommen sind. Für die Rangordnung ist der rechtskräftige Kollokationsplan massgebend\nSeite 6/10\n\n(vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 269 SchKG N 7;\nSchober, in: Kren/Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 269 SchKG N 13 f.; Staehelin/Stojiljković, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 269 SchKG N 17).\n\nNach Art. 250 Abs. 2 SchKG dient bei Gutheissung einer Wegweisungsklage (negative Kollokationsklage) der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Der obsiegende Gläubiger kann den Prozessgewinn für sich beanspruchen. Der Prozessgewinn des obsiegenden Klägers besteht aus der Differenz jener\nBeträge, die der beklagte Mitgläubiger gemäss dem ursprünglichen Kollokationsplan einerseits und dem nach dem Prozess berichtigten Kollokationsplan andererseits erhalten würde.\nBleibt nach der vollständigen Befriedigung des Klägers mit Einschluss seiner Prozesskosten\nnoch ein Überschuss, wird dieser nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplans an alle\nanderen Gläubiger verteilt. Die Zuweisung des Prozessgewinns erfolgt in der Verteilungsliste.\nDer obsiegende Kläger erhält die Dividende, die ihm ohnehin auf seine Forderung zukommt,\nsowie den Prozessgewinn bis zur Höhe seiner kollozierten Forderung (vgl. Hierholzer/Sogo,\nBasler Kommentar, a.a.O., Art. 250 SchKG N 84-84b und 92).\n\n"}