{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-2_2024-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadba5c27a4d476d9bc43f2cf8cdb662ea3b3631cbe06cc081709247d94e413759cb7cbf981b0b7977270c265fe18c8550&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_2", "Checksum": "44c11abf04638e24d66a195b42d10782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BA 2024 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April\n2020 zu zahlen.\n\nb) Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auf der Nachkonkursdividende von\nCHF 195'745.88 – eventualiter von CHF 184'858.22 – ein Verzugszins von 5 % p.a. seit 1. April\n2020 zustehe.\n\n4. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Verlustausweis mit\neinem Konkurstreffnis Nachverteilung in Höhe von CHF 195'745.88 – eventualiter von\nCHF 184'858.22 – auszustellen.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Konkursakten der\nD.________ AG in Liquidation, einschliesslich der Akten des Nachkonkursverfahrens, beizuziehen.\nSeite 4/10\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n5. In der (unaufgefordert eingereichten) Replik vom 5. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest (act. 4).\n\n6. Das Konkursamt Zug verzichtete auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2024 (act. 5).\n\n7. Die Akten des Konkurs- und des Nachkonkursverfahrens der D.________ AG wurden beigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geführt werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger\nim Nachkonkursverfahren der D.________ AG, aus welcher die Beschwerdeführerin\nihrer Ansicht nach eine zu tiefe Nachkonkursdividende erhalten hat, sowie gegen den Verlustausweis vom 3. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführerin aus dem Nachkonkurs der\nD.________ AG ein Konkurstreffnis von lediglich CHF 83'746.45 zusteht (vgl. act. 1 Rz 5).\nSowohl bei der Verteilung des Erlöses aus dem Nachkonkurs als auch beim Verlustausweis\nhandelt es sich um behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktion ergangen sind und das Verfahren in\nrechtlicher Hinsicht beeinflussen. Zudem wirken sie nach aussen und bezwecken, das Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (vgl. BGE 142 III 425 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n2. Umstritten ist, wie hoch die Nachkonkursdividende der Beschwerdeführerin ausfällt.\n\n2.1 Dazu bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor (act. 1 Rz 45 und 52 ff.):\n\n2.1.1 Mangels (nachvollziehbarer) Begründung bestreite sie, dass nur CHF 236'094.65 statt\nCHF 250'000.00 für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stünden. Den Gläubigern\nder dritten Klasse sei der Betrag von CHF 250'000.00 als Nachkonkursdividende auszurichten. Im Eventualstandpunkt seien zumindest die vom Konkursamt konzedierten\nCHF 236'094.65 korrekt an die Gläubiger zu verteilen. Bei der Verteilung des Erlöses im\nNachkonkurs sei nicht bloss zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) Inhaberin\neiner in der dritten Klasse zugelassenen Forderung sei, sondern auch zu beachten, dass sie\nmit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2011 die Zulassung der Forderung von\nE.________ Limited in Höhe von CHF 58'941'200.00 erfolgreich abgewehrt habe und ihre\nNachkonkursdividende entsprechend höher ausfalle. Bei einem Erlös von CHF 250'000.00\nhabe sie Anspruch auf eine Nachkonkursdividende in der Höhe von CHF 195'745.88. Abzüg-\nSeite 5/10\n\nlich der am 5. Januar 2024 bereits erfolgten Auszahlung von CHF 83'746.45 verbleibe ein\ngeschuldeter Betrag von CHF 111'999.43. Im Eventualstandpunkt habe sie bei einem Erlös\nvon CHF 236'094.65 Anspruch auf eine Nachkonkursdividende von CHF 184'858.22. Abzüglich der am 5. Januar 2024 bereits erfolgten Auszahlung von CHF 83'746.45 verbleibe ein\ngeschuldeter Betrag von CHF 101'111.77.\n\n"}