Der Beschwerdeführer hat keinen Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt wurde (vgl. act. 4/1-2). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, seine Eingabe tatsächlich am 24. April 2024 um 14.35 Uhr und damit rechtzeitig eingereicht hat. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als Schuldner. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag verspätet erhoben wurde. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.