Wer den Briefkasten des Amtes vor Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages benutzt, muss sich darauf verlassen können, dass die Feststellung des Inhalts des Briefkastens nach Schluss der Schalteröffnung vorgenommen wird. Sollte dann von irgendeiner Seite der Zeitpunkt der Einreichung bestritten werden, kann der Benutzer auf den vom Amt angebrachten Eingangsstempel verweisen (zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2013/22 vom 30. Dezember 2014). Seite 4/5