namentlich ist das Datum des Rechtsvorschlags festzuhalten (vgl. Art. 10 VFRR). In diesem Zusammenhang gehört es zur richtigen Amtsbesorgung, den Briefkasten jeweils am Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages zu leeren und dessen Inhalt festzustellen. Wer den Briefkasten des Amtes vor Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages benutzt, muss sich darauf verlassen können, dass die Feststellung des Inhalts des Briefkastens nach Schluss der Schalteröffnung vorgenommen wird.