Der Beweis der Rechtzeitigkeit einer fristwahrenden Eingabe obliegt entsprechend Art. 8 ZGB derjenigen Person, welche sie vorzunehmen hat. Somit hat der Schuldner den Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung zu erbringen (vgl. Nordmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 31 SchKG N 27). Das Amt hat den Eingang von Eingaben festzustellen und darüber Protokoll zu führen (Art. 8 SchKG); namentlich ist das Datum des Rechtsvorschlags festzuhalten (vgl. Art.