2.4 Das Bundesgericht hat sich zu den Wirkungen des Einwurfs einer Eingabe in den Briefkasten des Amtes und zu dessen diesbezüglichen Pflichten geäussert. Es hat festgehalten, dass sich die in den Briefkasten des Amtes gelegten Briefe im Machtbereich des Amtes befinden, weshalb eine Eingabe mit dem Einwurf in diesen Briefkasten grundsätzlich als eingereicht gilt. Ein Schuldner ist nicht verpflichtet, um rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, diesen zwingend am Schalter des Amtes oder auf postalischem Weg einzureichen (vgl. BGE 70 III 70 E. 1). Der Beweis der Rechtzeitigkeit einer fristwahrenden Eingabe obliegt entsprechend Art.