Eine Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Rechtsvorschlagsfrist beginnt also bereits mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 17). Folglich begann die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 16. April 2024 zu laufen und endete am 25. April 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1ZPO).