3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 1). Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Betreibungsamtes Cham vom 26. April 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei. Die Kosten seien der Gemeinde aufzuerlegen oder aufgrund seiner finanziellen Situation sei auf jegliche Kosten zu verzichten (act. 3).