{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-29_2024-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa165ef1e448688789e689ee89df7d8103298e72d84bccb312609196b6759d44a0e0fbe6efdecedbc5d0590cf5178feacc?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa165ef1e448688789e689ee89df7d8103298e72d84bccb312609196b6759d44a0e0fbe6efdecedbc5d0590cf5178feacc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_29", "Checksum": "c5190ddb6f5cb6b2b283b2ed0aabd24e"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BA 2024 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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BGE 70 III\n70 E. 1). Der Beweis der Rechtzeitigkeit einer fristwahrenden Eingabe obliegt entsprechend\nArt. 8 ZGB derjenigen Person, welche sie vorzunehmen hat. Somit hat der Schuldner den\nBeweis für das Erheben des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung zu erbringen (vgl.\nNordmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 31 SchKG N 27). Das Amt hat den Eingang von\nEingaben festzustellen und darüber Protokoll zu führen (Art. 8 SchKG); namentlich ist das\nDatum des Rechtsvorschlags festzuhalten (vgl. Art. 10 VFRR). In diesem Zusammenhang\ngehört es zur richtigen Amtsbesorgung, den Briefkasten jeweils am Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages zu leeren und dessen Inhalt festzustellen. Wer den Briefkasten des Amtes vor Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages benutzt, muss\nsich darauf verlassen können, dass die Feststellung des Inhalts des Briefkastens nach\nSchluss der Schalteröffnung vorgenommen wird. Sollte dann von irgendeiner Seite der Zeitpunkt der Einreichung bestritten werden, kann der Benutzer auf den vom Amt angebrachten\nEingangsstempel verweisen (zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE\n93/2013/22 vom 30. Dezember 2014).\nSeite 4/5\n\n2.5 Nach Angaben des Betreibungsamtes befindet sich der allgemeine Briefkasten der Gemeindeverwaltung aussen vor der Eingangstüre des Gemeindegebäudes. Das Betreibungsamt\nleert das interne Postfach innerhalb des Gemeindegebäudes jeweils um 10 Uhr. Die letzte\nÜberprüfung durch den Amtsleiter erfolgte vorliegend am 25. April 2024 um 17 Uhr nach\nSchliessung des Gemeindegebäudes. Das Couvert befand sich zu diesem Zeitpunkt noch\nnicht im Postfach (act. 4 S. 1). Entsprechend findet sich weder auf dem Originalcouvert noch\nauf dem Originalzahlungsbefehl, auf welchem der Beschwerdeführer handschriftlich Rechtsvorschlag erhoben hat, ein Stempel mit dem Datum \"24. April 2024\" oder \"25. April 2024\".\nVielmehr datiert der Eingangsstempel des Amtes auf beiden Dokumenten vom 26. April\n2024. Der Beschwerdeführer hat keinen Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt\nwurde (vgl. act. 4/1-2). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer,\nwie er behauptet, seine Eingabe tatsächlich am 24. April 2024 um 14.35 Uhr und damit\nrechtzeitig eingereicht hat. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als\nSchuldner. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag verspätet\nerhoben wurde.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Cham\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}