{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-29_2024-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa165ef1e448688789e689ee89df7d8103298e72d84bccb312609196b6759d44a0e0fbe6efdecedbc5d0590cf5178feacc?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa165ef1e448688789e689ee89df7d8103298e72d84bccb312609196b6759d44a0e0fbe6efdecedbc5d0590cf5178feacc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_29", "Checksum": "c5190ddb6f5cb6b2b283b2ed0aabd24e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BA 2024 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2024 stellte das Betreibungsamt Cham auf Begehren des Kantons Zürich dem\nSchuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. B.________ zu. Dieser wurde von C.________, Mitbewohner des Beschwerdeführers, entgegengenommen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer schriftlich Rechtsvorschlag (act. 4/1-2).\n\n2. Mit Verfügung vom 26. April 2024 stellte das Betreibungsamt Cham fest, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 25. April 2024 abgelaufen. Der am 26. April 2024 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet (act. 4/3).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein (act. 1). Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 verbesserte der\nBeschwerdeführer die Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Betreibungsamtes Cham vom 26. April 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der\nRechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei. Die Kosten seien der Gemeinde aufzuerlegen oder aufgrund seiner finanziellen Situation sei auf jegliche Kosten zu verzichten (act. 3).\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Cham die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 1\nund 2 SchKG).\n\nDas Einschreiben des Betreibungsamts Cham vom 26. April 2024 stellt eine Verfügung im\nSinne von Art. 17 SchKG dar. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben am 16. Mai 2024\nentgegen (vgl. act. 3 S. 1). Mit den Eingaben vom 17. und 18. Mai 2024 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des\nZahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich\noder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG).\n\n2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – vor, er habe schriftlich Rechtsvorschlag\nerhoben und das Couvert rechtzeitig am 24. April 2024 um 14.35 Uhr in den Gemeindebriefkasten (der auch für das Betreibungsamt vorgesehen sei) geworfen. Er sei davon ausgegangen, dass der Briefkasten regelmässig geleert werde. Den Zahlungsbefehl habe er erst am\n16. April 2024 erhalten, da er nicht zuhause gewesen sei. Die Rechtsvorschlagsfrist sei daher erst am 26. April 2024 abgelaufen (act. 3).\nSeite 3/5\n\n2.2 Das Betreibungsamt führt aus, der Zahlungsbefehl sei am 15. April 2024 vom Weibel des Betreibungsamtes dem im gleichen Haushalt lebenden Mitbewohner des Beschwerdeführers,\nC.________, übergeben worden. Damit habe die Rechtsvorschlagsfrist am 16. April 2024 zu\nlaufen begonnen und am 25. April 2024 geendet. Am 26. April 2024 habe das Amt den\nRechtsvorschlag mit der Bemerkung \"Gemäss Brief und E-Mail, A.________\", datiert vom\n23. April 2024, erhalten. Der Rechtsvorschlag habe sich in einem unfrankierten, an das Betreibungsamt Cham adressierten Couvert befunden und sei im Postfach innerhalb des Gemeindegebäudes gelegen. Das interne Postfach werde vom Betreibungsamt jeweils um\n10 Uhr geleert. Die letzte Überprüfung des Postfaches durch den Amtsleiter sei am 25. April\n2024 um 17 Uhr nach der Schliessung des Gemeindegebäudes erfolgt. Das Couvert habe\nsich zu diesem Zeitpunkt nicht im Postfach befunden. Der Rechtsvorschlag sei daher verspätet (act. 4).\n\n2.3 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo\ner seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die\nZustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Vorliegend erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls am 15. April 2024 an den Mitbewohner des Beschwerdeführers, C.________.\nDiese Ersatzzustellung ist nicht zu beanstanden. Eine Ersatzzustellung gilt als Zustellung an\nden Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich\nist. Die Rechtsvorschlagsfrist beginnt also bereits mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung\n(vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 17). Folglich begann\ndie zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 16. April 2024 zu laufen und\nendete am 25. April 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1ZPO).\n\n"}