62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Zug und der Schuldnerin aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.