5. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten in der Betreibung Nr. R.________ (Pfändung Nr. S.________) gegen Q.________ beizuziehen, wo der Behördenvertreter M.________ in der Erbteilung des T.________ zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt worden sei (vgl. act. 1 S. 3). Dieser prozessuale Antrag ist abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht begründet. Zum andern geht es vorliegend um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin und nicht um diejenigen ihres Sohnes.