90 SchKG N 7). Die Schuldnerin hat nach Erhalt des Guthabens aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 in der Zeit vom 6. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 zahlreiche, teils grössere Barbezüge von ihrem Konto getätigt. Bis zum 18. April 2024 reduzierte sich der Kontostand auf CHF 3'177.35 (vgl. act. 3/4). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen begleichen (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden sollen.