Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 7).