liegend gerade nicht der Fall ist (vgl. act. 6 S. 2; Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 92 SchKG N 25). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug das Guthaben von CHF 3'177.35 auf dem Konto der Schuldnerin nicht gepfändet hat. 4.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen.