Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtpfändung des Vermögens, bezieht sich doch die zitierte Literaturstelle auf den Fall, dass der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen verfügt, das sein Existenzminimum abdeckt, was vor- Seite 8/9