Die Schuldnerin verfügt über eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'950.00 und eine Pensionskassenrente von CHF 517.70 pro Monat (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/6). Die AHV- Rente ist unpfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die Rente der beruflichen Vorsorge beschränkt pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das monatliche Existenzminimum der Schuldnerin beträgt gemäss den Berechnungen des Betreibungsamtes CHF 3'163.00, so dass eine Unterdeckung von CHF 1'145.30 pro Monat besteht (act. 3/10). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten.