Wie in E. 4.1 dargelegt, besteht kein Anlass, die G.________, die K.________ oder weitere Banken um detaillierte Auskunft zu bitten. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, bei den Banken allfällige Konti zu pfänden. 4.5 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________ mit einem positiven Saldo von CHF 3'177.35 per 17. April 2024 zu pfänden.